Unternehmen dürfen Detektive auf Mitarbeiter ansehen - Damit werden Konzepte wie "Mystery Cooking“ unbestritten salonfähig

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Erfurt, 01. September 2017 –
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgericht öffnet neue Möglichkeiten: Auch bei einer Pflichtverletzung dürfen Mitarbeiter verdeckt, d.h. durch Detektive, überwacht werden. Bislang war dies nur in engem Rahmen und bei Straftaten möglich. Diese Rechtsprechung (Az.: 2 AZR 597/16, 1) macht ein außergewöhnliches Check- und Consultingkonzept wie „1g“ erneut populär.

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Gastronomieexperte Björn Grimm schleust einen Küchenmeister in den Gastbetrieb ein, um Fehler beim Einkauf und in den Arbeitsabläufen auszumachen. Bislang war dies auf Prozesse beschränkt; mit dem neuerlichen BAG-Urteil dürfen nun auch im belegten Verdachtsfall Pflichtverletzungen von Mitarbeitern, z.B. ungenehmigte Nebentätigkeiten, aufgedeckt werden.

Bislang waren Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern kaum umsetzbar. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 32 Absatz 1 BDSG) nur verdeckt erhoben werden, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat besteht. Ansonsten liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters vor. Das Bundesarbeitsgericht weitete dies nun aus: Die Annahme, jegliche Datenerhebung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sei „generell unzulässig“, stünde einer EU-Richtlinie entgegen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt.

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