Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis darf nicht ins Lächerliche gezogen werden

Düsseldorf, 06. Juli 2017 –
In der Regel ist es Arbeitgebern vorbehalten, wie sie Arbeitszeugnisse formulieren. Doch die Arag-Experten weisen auf die Gewerbeordnung hin, wonach Arbeitnehmer wiederum einen Anspruch auf ein klar und verständlich formuliertes Zeugnis haben.

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Versteckte Andeutungen sind laut Paragraf 109 tabu. Dazu gehören auch Ironie und Spott, die nichts in einem Zeugnis zu suchen haben. In einem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer zwar das Recht, Formulierungsvorschläge für sein Zeugnis zu machen. Sein Arbeitgeber steigerte einige der Aussagen aber derart ins Positive, dass sie ironisch klangen. Gleichzeitig fehlte die meist übliche Formel des Bedauerns, dass der Mitarbeiter die Firma verlässt.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und zog vor Gericht. Dort zog sein Chef den Kürzeren und musste das Zeugnis sachlich umformulieren (Landesarbeitgericht Hamm, Az.: 12 Ta 475/16)

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