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Carsharing: Auto teilen und Steuern sparen - geht das?

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Neustadt an der Weinstraße, 30. August 2017 –
Keine Parkgebühren, eigene Stellplätze zum Abholen und Zurückbringen, bessere Vernetzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – all diese Privilegien sind beim sogenannten Carsharing möglich: Grundlage dafür ist das neue Carsharing-Gesetz, das am 1. September 2017 in Kraft treten soll. Doch was müssen Berufstätige steuerlich beachten, wenn sie die Angebote von kommerziellen Carsharing-Diensten nutzen? Können sie vielleicht sogar Steuern sparen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt die gängigsten Möglichkeiten.

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Schnell ein Carsharing-Auto reservieren, einsteigen und losfahren: Solche Angebote gibt es in mehr als 600 deutschen Städten und Gemeinden, wie der Bundesverband CarSharing e. V. in einer Erhebung berichtet (Stand: Januar 2017). Vor allem in Großstädten ist das Auto-Teilen für viele eine willkommene Alternative zum eigenen Wagen. Arbeitnehmer, die die Offerten von Carsharing-Anbietern nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen, haben hinsichtlich der steuerlichen Behandlung folgende Möglichkeiten:

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Was ist zu beachten, wenn sich der Arbeitgeber an den Carsharing-Kosten beteiligt?

Carsharing statt Dienstwagen: Falls ein Arbeitgeber die Kosten für das Carsharing eines Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt, müssen bestimmte steuerliche Regeln beachtet werden. Dabei lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

  1. Der Arbeitgeber trägt die Kosten sowohl für berufliche als auch für private Fahrten des Arbeitnehmers. Dadurch entsteht dem Arbeitnehmer für seine privaten Fahrten ein geldwerter Vorteil. “Auf diesen muss der Berufstätige Steuern und Sozialabgaben zahlen – genau wie auf seinen Arbeitslohn”, so die VLH-Fachleute.
  2. Der Arbeitgeber übernimmt zwar die Ausgaben für alle Fahrten, aber der Arbeitnehmer beteiligt sich bei seinen privaten Fahrten an den Carsharing-Kosten. Dadurch entsteht in Höhe der Arbeitnehmer-Beteiligung kein geldwerter Vorteil.
  3. Der Arbeitnehmer darf das Carsharing ausschließlich für seine beruflichen Fahrten nutzen. Dadurch entsteht kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste.

Übrigens: Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Aufwand des Arbeitgebers. Übernimmt der Chef zum Beispiel 50 Euro im Monat für private Fahrten, beträgt der geldwerte Vorteil auch 50 Euro.

Carsten Hennig

Carsten Hennig

Carsten Hennig, born in 1970 in Bavaria, Germany, is founder and anchorman of HOTELIER TV & RADIO, World's leading newscast channel for hospitality management. Watch and listen to www.hoteliertv.

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