Update zum Arbeitsrecht: Sturz beim Bowlen kann Arbeitsunfall sein

Düsseldorf, 13. Dezember 2017 –
Der Sturz eines Versicherten während eines betrieblichen Bowling-Turniers, das auf einer Dienstreise durchgeführt wurde, kann einen Arbeitsunfall darstellen. Darauf weisen Arbeitsrechtsexperten der Arag hin.

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Die Aachener Richter gaben im verhandelten Fall einem Versicherten Recht, der an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte.

Während die beteiligte Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall noch mit dem Argument verneint hatte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet, stellte das SG fest, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen sei. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt, so die Arag-Experten (SG Aachen, Az.: S 6 U 135/16).

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